2. Säule / BVG

Reformkonzept des Obligatoriums der 2. Säule in 2 Etappen

Die Ablehnung des Reformvorschlages BVG21 im September 2024 hat, trotz vielen parlamentarischen Vorstössen zu Einzelpunkten, bei den massgebenden Organisationen zu einem Stillstand in der Diskussion hinsichtlich der dringenden Reformpunkten des BVG geführt. Der Verein Faire Vorsorge ist der Meinung, dass eine ausgewogene Reform sich rasch und einfach verwirklichen lässt. Kurz zusammengefasst, soll eine solche Reform das morsch gewordene Fundament des BVG stärken und dieses den heutigen sozialen Gegebenheiten angepasst werden. Dazu sollen Regelungen aus der AHV und dem Überobligatorium der 2. Säule übernommen werden, welche allseits für gut befunden werden.

Aus der AHV werden dieselben Bemessungsgrundlagen wie Eintrittsalter (Alter 18), Eintrittsschwelle (Fr. 2’500.-) und gesamter versicherter Bruttolohn (kein Koordinationsabzug) bis zu einer Obergrenze (Fr.90’720.-) gelten. Der Sparbeitragssatz soll altersunabhängig einheitlich zwischen 4 und 5% liegen und das Altersguthaben bei der Pensionierung für Ehepartner gesplittet werden. Wie bei der AHV sollen beim Leistungsbezug Vorbezugs- und Aufschubsmöglichkeiten in 3 Teilen von je 20% unabhängig vom Erwerbsgrad möglich sein.

Um Schwachstellen aus diesem ersten Schritt zu eliminieren, können fortschrittliche Regelungen aus dem Überobligatorium der 2. Säule übernommen werden. Zur Vermeidung von Härtefalle für tiefe Löhne sollen mehrere Sparpläne mit einer Minimalvariante möglich sein. Anstelle des Vorsorgesplittings kann auch eine Partnerrente gewählt werden, um Splittinggegner entgegenzukommen. Zudem soll der Erbverzicht nur noch optional sein, was ein starkes Argument für den Kapitalbezug entkräftet.

Um alle geforderten Ziele zu erreichen, braucht es in zwei Bereichen noch eine Ergänzung. Da mit dem Reformvorschlag alle Löhne zu 100% versichert sind, können im Vergleich zur heutigen gesetzlichen Minimallösung deutlich höhere Beiträge und damit höhere Kosten für die Arbeitgeberseite anfallen. Deshalb können im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen branchenspezifisch zwischen den Sozialpartner auch tiefere und damit tragbare Beitragssätze vereinbart werden. Für eine Übergangsgeneration von rund 15 (ev. gar 20) Jahren gelten die bisherigen Sparsätze, soweit diese höher ausfallen als mit der Reform, damit auch in diesem Bereich keine Verlierer resultieren.

Siehe detaillierte Version

Nach der Einführung dieser Reformetappe lassen sich anschliessend in weiteren Schritten Anpassungen im BVG vornehmen.

  1. Die Langlebigkeit wird im Alter 65 durch eine Einmalprämie von 1,5 % – 2 % für alle obligatorisch versichert. Ab dem 91. Altersjahr wird damit eine gleiche Rente analog zum heutigen System ausgerichtet. Das entlastet die Kassen von Rückstellungen für das Langleberisiko.
  2. Die Versicherten können danach neu alle 5 Jahre wählen, ob sie Rente und/oder Kapital beziehen wollen. Dies anstelle des heute geltenden einmaligen und unwiderruflichen Entscheides.
  3. Anschliessend wird für die Rente der garantierte Betrag jeweils ohne Zins von der Kasse ermittelt. Die Versicherten haben neu nun jeweils die Wahl, im Todesfall einen Teil oder das gesamte dann noch vorhandene Alterskapital zu vererben. Dies führt im Gegenzug zu einer entsprechend tieferen Altersrente.
  4. Die Versicherten erhalten zusätzlich zu ihrer garantierten Rente eine variable Dividende. Sie entspricht dem Nettoüberschuss der Kasse nach Abzug der Kosten und einer Prämie für die Kapitalgarantie, dafür mit einem Minimum von Null. Diese Dividende auf dem Alterskapital ist für Rentner und Aktive gleich. Rentner können auf Wunsch jeweils einen beliebigen Teil dieser Dividende reinvestieren und dadurch ihre zukünftige Rente und ihre Kaufkraft erhöhen.

Diese zweite Etappe entpolitisiert so Umwandlungssatz und Mindestverzinsung und eliminiert dadurch die heutigen Umverteilungen. Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten stärken zudem den Rentenbezug deutlich gegenüber dem Kapitalbezug.