2. Säule / BVG
Reformkonzept des Obligatoriums der 2. Säule in 2 Etappen
Die dringend notwendige Reform des BVG muss neben der steigenden Lebenserwartung, dem anhaltend tiefen Zinsniveau sowie den inzwischen massiven ungeplanten und unerwünschten Umverteilungen auch den stark veränderten und vielfältigeren Lebensentwürfen Rechnung tragen. Der aktuelle Vernehmlassungsvorschlag genügt dazu bei weitem nicht und enthält darüber hinaus klar abzulehnende neue Umverteilungselemente.
Der Verein Faire Vorsorge schlägt deshalb alternativ eine erste nachhaltigere Reformetappe mit drei Punkte vor. Sie führen zu keinen Leistungseinbussen, sind für alle Versicherten wesentlich einfacher und transparenter und die bestehenden Renten sind nicht betroffen.
- Die Hinterlassenen-Leistungen werden durch ein Vorsorgesplitting der Altersguthaben direkt zwischen den (Ehe-)Partnern abgelöst. Analog wie bei der Scheidung entstehen so zwei unabhängige gleichwertige Einzelrenten bei der Pensionierung. Durch die freiwerdenden Rückstellungen für die Hinterlassenen-Leistungen kann der Umwandlungssatz vorläufig auf 6.8% belassen werden.
- Der Koordinationsabzug wird vollständig gestrichen. So entfällt die Benachteiligung der tiefen Löhne und des Teilzeiterwerbs. Dadurch lässt sich insgesamt ein höheres Altersguthaben aufbauen.
- Die Sparbeiträge werden neu auf altersunabhängige 10 % festgelegt. Der Anteil der Arbeitnehmer steigt dabei mit zunehmendem Lebensalter von einem Viertel kontinuierlich bis auf drei Viertel der Beiträge an, umgekehrt sinkt er bei den Arbeitgebern entsprechend. Die materielle Beitragsparität über das ganze Erwerbsleben hinweg soll weiterhin gewahrt bleiben.
Die Mehrkosten dieser Reform sind in der gleichen Grössenordnung wie beim Vernehmlassungsvorschlag (ohne den Rentenzuschlag von 0.5 Lohn Prozenten). Sie gehen aber konsequent in die richtige Richtung und ermöglicht dadurch auch, rasch eine zweite, darauf aufbauende wesentliche Etappe in Angriff zu nehmen:
- Die Langlebigkeit wird im Alter 65 durch eine Einmalprämie von 1,5 % – 2 % für alle obligatorisch versichert. Ab dem 91. Altersjahr wird damit eine gleiche Rente analog zum heutigen System ausgerichtet. Das entlastet die Kassen von Rückstellungen für das Langleberisiko.
- Die Versicherten können danach neu alle 5 Jahre wählen, ob sie Rente und/oder Kapital beziehen wollen. Dies anstelle des heute geltenden einmaligen und unwiderruflichen Entscheides.
- Anschliessend wird für die Rente der garantierte Betrag jeweils ohne Zins von der Kasse ermittelt. Die Versicherten haben neu nun jeweils die Wahl, im Todesfall einen Teil oder das gesamte dann noch vorhandene Alterskapital zu Dies führt im Gegenzug zu einer entsprechend tieferen Altersrente.
- Die Versicherten erhalten zusätzlich zu ihrer garantierten Rente eine variable Dividende. Sie entspricht dem Nettoüberschuss der Kasse nach Abzug der Kosten und einer Prämie für die Kapitalgarantie, dafür mit einem Minimum von Null. Diese Dividende auf dem Alterskapital ist für Rentner und Aktive gleich. Rentner können auf Wunsch jeweils einen beliebigen Teil dieser Dividende reinvestieren und dadurch ihre zukünftige Rente erhöhen.
Diese zweite Etappe entpolitisiert so Umwandlungssatz und Mindestverzinsung und eliminiert dadurch die heutigen Umverteilungen. Die verschiedenen Wahlmöglichkeiten stärken zudem den Rentenbezug deutlich gegenüber dem Kapitalbezug.